1. Allgemeines/Vertragsabschluß
a) Lieferverträge schließen wir nur zu den nachfolgenden Bedingungen ab.
b) Unsere Angebote sind freibleibend. Für den Umfang der Lieferung der Leistung sind die beiderseitigen
schriftlichen Erklärungen maßgeblich. Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
c) Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir auch
dann nicht an, wenn wir von Bedingungen des Bestellers Kenntnis haben und die Lieferung vorbehaltlos
ausführen, es sei denn, sie sind von uns schriftlich anerkannt worden.
d) Unsere Bedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten (i.S. des § 24 AGBG); sie gelten auch für alle künftigen
Geschäfte mit dem Besteller aus laufender Geschäftsbeziehung.
2. Preise
a) Unsere Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung und Mehrwertsteuer.
b) Wenn sich nach Vertragsabschluß auftragsbezogene Kosten wesentlich ändern, sind die Vertragspartner
verpflichtet, sich über eine Anpassung der Preise zu verständigen.
3. Lieferungs- und Abnahmepflichten
a) Lieferfristen beginnen, sobald alle Ausführungseinzelheiten geklärt sind und der Besteller alle Voraussetzungen
erfüllt hat. Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist Liefertag der Tag des Versandes. Verzögert sich jedoch der
Versand ohne unser Verschulden, gilt der Tag der Bereitstellung als Liefertag. Teillieferungen sind zulässig, sofern
nicht ein erkennbares Interesse des Bestellers entgegensteht.
b) Werden wir an der rechtzeitigen Lieferung durch höhere Gewalt oder aufgrund unvorhersehbarer und nicht durch
uns zu vertretender Umstände wie z.B. behördliche Maßnahmen, Unruhen oder Ausbleiben von Lieferungen von
unseren Lieferanten gehindert, so verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung. Dauert die
Behinderung länger als drei Monate, so können wir und der Besteller hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom
Vertrag unter Ausschluß von Schadensersatzansprüchen zurücktreten.
c) Geraten wir in Verzug, so ist der Besteller berechtigt, eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach deren
ergebnislosem Ablauf vom Vertrag zurückzutreten; Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des
vorhersehbaren Schadens stehen dem Besteller nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
oder der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten oder von Kardinalpflichten beruhte. Im Falle leichter oder
einfacher Fahrlässigkeit ist unsere Haftung in jedem Fall auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.
d) Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen können wir,
sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, spätestens drei Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche
Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb von drei Wochen nach,
sind wir berechtigt, eine 2-wöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten oder
Schadensersatz zu fordern.
e) Wünscht der Besteller, daß notwendige Prüfungen von uns durchgeführt werden, so sind Art und Umfang der
Prüfungen zu vereinbaren. Geschieht dies nicht spätestens bei Vertragsabschluß, so gehen die Kosten zu Lasten
des Bestellers.
f) Soll eine Lieferung anhand eines von uns erstellten Musters erfolgen, so hat der Besteller dieses Muster in
unserem Werk unverzüglich nach Meldung der Fertigstellung des Musters zu besichtigen und freizugeben. Erfolgt
die Besichtigung trotz Setzens einer angemessenen Nachfrist aus Gründen, die vom Besteller zu vertreten sind,
nicht, so sind wir berechtigt, das Muster zu versenden oder auf Kosten und Gefahr das Bestellers einzulagern;
damit gilt das Muster als freigegeben.
4. Versand und Gefahrübergang
a) Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn die Waren unser Werk verlassen.
b) Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, geht die Gefahr mit dem Tage der
Bereitstellung über.
5. Maße, Gewichte und Liefermengen
a) Für die Einhaltung der Maße gelten die DIN-Normen. Im übrigen geben wir Maße und Gewichte in unseren
Angeboten und Auftragsbestätigungen nach bestem Wissen an. Sie sind jedoch keine zugesicherten
Eigenschaften. Geringfügige Abweichungen, insbesondere bei gießereitechnisch bedingten Mehr- oder
Mindergewichten, berechtigen den Besteller nicht zu Beanstandungen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.
b) Gegenüber der Auftragsmenge ist bei Serienanfertigungen aufgrund der Besonderheiten des Metallgießverfahrens
eine Mehr- oder Minderlieferung bis zu 10% zulässig.
6. Haftung für Mängel der Lieferung
a) Der Besteller hat die Waren zu untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich, spätestens 14 Tage nach Eingang
am Bestimmungsort schriftlich zu rügen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Feststellung zu rügen.
b) Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel an Ort und Stelle zu überprüfen. Die Überprüfung durch uns
hat unverzüglich zu erfolgen, sofern der Besteller ein Interesse an sofortiger Erledigung darlegt.
c) Bei von uns zu vertretenden Material- oder Ausführungsfehlern können wir nach unserer Wahl den Mangel
kostenlos beseitigen oder Ersatz liefern. Sind wir zur Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in
der Lage, geraten wir hiermit in Verzug, oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung
fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Wandlung (Rückgängigmachung des Vertrages) oder eine
entsprechende Herabsetzung des Preises (Minderung) zu verlangen. Weitergehende Ansprüche des Bestellers -
gleich aus welchen Rechtsgründen - insbesondere Ansprüche auf Ersatz für Schäden, die nicht am
Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen, soweit nicht in Ziffer 7 und 8 etwas anderes
bestimmt ist. Beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften haften wir, soweit die Zusicherung den Zweck verfolgte,
den Besteller gegen die eingetretenen Schäden abzusichern.
d) Werden Ausfallmuster dem Besteller zur Prüfung eingesandt, so haften wir nur dafür, daß die Lieferung
entsprechend dem Ausfallmuster unter Berücksichtigung etwaiger Berichtigungen ausgeführt wird.
e) Sechs Monate nach Lieferung können Gewährleistungsansprüche nicht mehr erhoben werden.
7. Allgemeine Haftungsbeschränkungen
a) Vorstehende Haftungsbeschränkungen (gemäß Ziff. 6 c) gelten unbeschadet der Rechtsnatur der Ansprüche nicht
in den Fällen, in denen die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, oder auf der fahrlässigen
Verletzung von Kardinal- oder vertragswesentlichen Pflichten unserer Geschäftsleitung oder unserer leitenden
Angestellten beruht.
b) Übernehmen wir die vertragliche Verpflichtung, unsere Produkte auf das Vorliegen bestimmter Eigenschaften zu
untersuchen, so haften wir für jedes Verschulden, jedoch nur, wenn der Schaden darauf zurückzuführen ist, daß
wir die Prüfvorschriften des Bestellers nicht beachtet haben.
8. Produkthaftung
Haftungsausschlüsse nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht für Ansprüche aus dem
Produkthaftungsgesetz.
9. Zahlungsbedingungen
a) Unsere Rechnungen für Gußlieferungen sind innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen.
Nehmen wir Wechsel an, so setzen wir stets Diskontfähigkeit voraus.
b) Kosten für werkstückbezogene Modelle und Fertigungseinrichtungen gemäß Ziffer 11 b) sind stets im voraus zu
zahlen, soweit nichts anderes vereinbart ist.
c) Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsmöglichkeit stehen dem Besteller nur bei unbestrittenen oder
rechtskräftigen Gegenansprüchen zu.
d) Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem
jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank p.a., bzw. über dem bei Einführung des Euro geltenden
entsprechendes Satzes, zu berechnen.
e) Sind wir zur Vorleistung verpflichtet, und werden uns nach Abschluß des Vertrages Umstände bekannt, nach
denen von einer wesentlichen Vermögensverschlechterung des Kunden auszugehen ist, so können wir nach
unserer Wahl entweder Sicherheit binnen einer angemessenen Frist oder Zug-um-Zug-Zahlung gegen
Auslieferung verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht nach, so sind wir vorbehaltlich weiterer
gesetzlicher Rechte berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
10. Eigentumsvorbehalt
a) Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Besteller aus
der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche vor. Das gilt auch dann, wenn der Preis für bestimmte, vom
Besteller bezeichnete Lieferungen bezahlt ist.
b) Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die abgetretenen Forderungen hat uns der Besteller unverzüglich
mitzuteilen. Kosten von Interventionen trägt der Besteller, wenn der Dritte die Kosten nicht erstattet.
c) Die Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Gegenstände durch den Besteller wird stets für uns
vorgenommen. Werden die gelieferten Gegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen
verarbeitet oder verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der
Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung
entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferten Liefergegenstände.
d) Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen;
anderweitige Verfügungen sind ihm untersagt. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der
Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der gelieferte
Gegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns
nicht gehörenden Gegenständen veräußert, oder wird sie bei Ausführung von Werkverträgen als Stoff verwendet,
dann erfaßt die Abtretung nur den unserem Miteigentum entsprechenden Erlösanteil.
Zur Einbeziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die
Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange
der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in
Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens
gestellt ist, oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, so können wir verlangen, daß der Besteller die
abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die
dazugehörigen Unterlagen auslegt und den Schuldnern (Dritte) die Abtretung mitteilt. Soweit zwischen dem
Besteller und dessen Abnehmer ein Kontokorrentverhältnis nach § 355 HGB besteht, bezieht sich die uns vom
Besteller im voraus abgetretene Forderung auch auf den anerkannten Saldo sowie im Falle des Konkurses des
Abnehmers auf den dann vorhandenen Saldoüberschuß.
e) Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 10%, so sind
wir auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, die vorgenannten Sicherheiten insoweit - nach unserer Wahl -
freizugeben.
11. Werkstückbezogene Modelle und Fertigungseinrichtungen
a) Soweit uns der Besteller Modelle oder Fertigungseinrichtung (z.B. Gießereiformen) zur Verfügung stellt, sind
uns diese kostenfrei zuzusenden. Wir können verlangen, daß der Besteller solche Einrichtungen jederzeit
zurückholt; kommt er einer solchen Aufforderung innerhalb von 3 Monaten nicht nach, sind wir berechtigt, ihm
diese auf seine Kosten zurückzusenden. Die Kosten für die Instandhaltung und gewünschte Änderungen trägt der
Besteller.
Der Besteller haftet für technisch richtige Konstruktion und den Fertigungszwecksichernde Ausführung der
Einrichtungen, wir sind jedoch zu gießereitechnisch bedingten Änderungen berechtigt. Wir sind ohne besondere
Vereinbarung nicht verpflichtet, die Übereinstimmung der zur Verfügung gestellten Einrichtungen mit beigefügten
Zeichnungen oder Mustern zu überprüfen.
b) Soweit werkstückbezogene Modelle oder Fertigungseinrichtungen von uns auf Wunsch des Bestellers angefertigt
oder beschafft werden, hat der Besteller uns die hierfür entstandenen Kosten zu vergüten. Sofern nicht die vollen
Kosten berechnet wurden, trägt der Besteller auch die Restkosten, wenn er die von ihm bei Vertragsabschluß in
Aussicht gestellten Stückzahlen nicht abnimmt. Die von uns angefertigten oder beschafften Modelle und
Fertigungseinrichtungen bleiben unser Eigentum; sie werden während der Laufzeit des Vertrages ausschließlich
für Lieferungen an den Besteller verwendet. Sind seit der letzten Lieferung 3 Jahre vergangen, sind wir zur
weiteren Aufbewahrung nicht verpflichtet.
Soweit abweichend hiervon vereinbart ist, daß der Besteller Eigentümer der Einrichtungen wird, so geht das
Eigentum mit Zahlung des Kaufpreises auf ihn über. Die Übergabe der Einrichtungen wird ersetzt durch unsere
Aufbewahrungspflicht. Das Verwahrungsverhältnis kann vom Besteller frühestens 2 Jahre nach dem
Eigentumsübergang gekündigt werden, sofern keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen wurden.
c) Sämtliche Modelle und Fertigungseinrichtungen werden von uns mit derjenigen Sorgfalt behandelt, die wir in
eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen. Auf Verlangen des Bestellers sind wir verpflichtet, dessen Modelle
und Einrichtungen auf seine Kosten zu versichern. Ansprüche auf Ersatz von Folgeschäden sind unter den
Voraussetzungen von Ziffer 6 lit. c) und 7 ausgeschlossen.
d) Erfolgen Lieferungen nach Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Bestellers und werden hierdurch
Schutzrechte Dritter verletzt, stellt uns der Besteller von sämtlichen Ansprüchen frei.
Unsere dem Besteller ausgehändigten Zeichnungen und Unterlagen sowie unsere Vorschläge für die vorteilhafte
Gestaltung und Herstellung der Gußstücke dürfen an Dritte nicht weitergegeben und können von uns jederzeit
zurückverlangt werden.
Lizenzansprüche des Bestellers aufgrund gewerblicher Schutzrechte an eingesandten oder in seinem Auftrage
angefertigte oder beschaffte Modelle und Fertigungseinrichtungen sind ausgeschlossen, soweit diese von uns
vertragsmäßig verwendet werden.
e) Bei Verwendung von Einmalmodellen (zum Beispiel aus Polystrolschaum) bedarf es besonderer Vereinbarungen.
12. Einzugießende Teile
a) Zum Eingießen bestimmte Teile sind kostenfrei anzuliefern; sie müssen maßhaltig und eingußfertig sein.
Erforderliche Bearbeitungskosten gehen zu Lasten des Bestellers.
b) Die Zahl der Eingußteile muß die der bestellten Gußstücke angemessen überschreiten.
13. Erfüllungsort und Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
a) Erfüllungsort ist der Ort des Lieferwerkes.
b) Gerichtsstand ist unser Sitz, soweit der Besteller Vollkaufmann ist; das gilt auch für Wechsel- und Scheckverbindlichkeiten.
Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an dessen Sitz zu verklagen.
c) Für Lieferungen und Leistungen gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts
(Uncitral/CISG) ist ausgeschlossen.
Wutal AluminiumGuss GmbH